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»Wilhelm Tell« von Friedrich Schiller – Zusammenfassung, Inhaltsangabe, Hintergründe

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Hintergründe: Schweizer-Nationalmythen (2)

Rütlischwur und Schweizer Bundesbrief

Der Rütlischwur ist ein Teil des Schweizer Nationalmythos. Erstmals wurde der Rütlischwur im Weissen Buch von Sarnen 1470/1474 erwähnt. Drei Eidgenossen, die Vertreter der „Urkantone“ Uri, Schwyz und Unterwalden, schworen sich ewige Treue und gelobten, dass sie niemals mehr von fremden Mächten beherrscht werden wollen. Datiert wird der Schwur auf das Jahr 1307. Das Rütli ist eine Bergwiese nahe der Urner Gemeinde Seelisberg am westlichen Ufer des Urnersees, ein Arm des Vierwaldstättersees.

Das Ereignis um den Rütlischwur konnte aber nicht belegt werden. Ende des 19. Jahrhunderts wurde schließlich das Jahr 1291 als Gründungsjahr der Eidgenossen angenommen. Denn Anfang August 1291 wurde der Bundesbrief ausgestellt, der als ältestes Verfassungsdokument der Schweiz gilt. Die Talgemeinschaften Uri, Schwyz und Nidwalden sichern sich hierin gegenseitige Hilfe zu. Sie versichern sich Unterstützung gegen alle, die ihnen Gewalt oder Unrecht antun wollen. Fremde Richter sollen nicht geduldet werden. Bestehende Herrschaftsverhältnisse bleiben aber unangetastet. Verfasst wurde der Bundesbrief in lateinischer Sprache. Er wurde mit den Siegeln der drei Gemeinden versehen.

Inhalte des Bundesbriefes

  • Die Gemeinden von Uri, Schwyz und Nidwalden sichern sich mit allen Mitteln gegenseitig Hilfe zu gegen alle, innerhalb und ausserhalb ihrer Täler.
  • Die Gemeinden helfen sich gegenseitig mit Rat und Tat und auf eigene Kosten bei Übergriffen gegen Personen oder Sachen, innerhalb und ausserhalb der Täler. Eine ältere Übereinkunft wird eidlich bestätigt und erneuert.
  • Gemäß seinem Stand soll jeder weiterhin seinem Herrn dienen.
  • Das Richteramt in den Tälern darf nicht gekauft werden. Nur Landsleute dürfen dieses ausüben.
  • Streit unter Eidgenossen soll von den Einsichtigsten geschlichtet und deren Entscheidung von allen geschützt werden.
  • Auf Mord steht die Todesstrafe. Ein flüchtiger Mörder darf nie mehr zurückkehren. Wer einen flüchtigen Mörder aufnimmt, wird ebenfalls des Landes verwiesen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
  • Brandstifter verlieren das Landrecht. Wer einen Brandstifter in den Tälern aufnimmt und beschützt, haftet für den angerichteten Schaden.
  • Wer einen Eidgenossen beraubt oder anderweitig schädigt, haftet mit seinem Vermögen.
  • Schuldner oder Bürgen dürfen nur mit richterlicher Erlaubnis gepfändet werden.
  • Seinem Richter hat ein jeder zu gehorchen.
  • Wird ein Richterspruch nicht befolgt und dadurch einem Eidgenossen geschädigt, wird derjenige zur Wiedergutmachung gezwungen.
  • Krieg oder Streit zwischen Eidgenossen soll schiedsgerichtlich beigelegt werden. Unterzieht sich ein Teil nicht dem Schiedsspruch oder werden Entschädigungen nicht geleistet, sollen die Eidgenossen den anderen schützen und beistehen.
  • Diese Ordnungen sollen unbefristet gelten.

Standort der Rütli-Wiese am Vierwaldstätter See

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Kommentare

    1. Ja. Ich habe acht Jahre an der Deutschen Schule in Helsinki unterrichtet und habe mit meinen finnischen Schülern „Wilhelm Tell“ gelesen.

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